§ 35b NÖ KAG § 35b

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege werden fünf Versorgungsregionen gebildet. Die Zuweisung des Versorgungsauftrages der jeweiligen Region erfolgt über den Landeskrankenanstaltenplan. Die Versorgungsregionen werden aus den Einzugsbereichen der jeweils zugeordneten NÖ Fondskrankenanstalten gebildet. Diese sind:

a)

Versorgungsregion Thermenregion mit den Krankenanstaltenstandorten Baden, Hochegg, Mödling, Neunkirchen, Wr. Neustadt;

b)

Versorgungsregion Mostviertel mit den Krankenanstaltenstandorten Amstetten, Mauer, Melk, Scheibbs, Waidhofen/ Ybbs;

c)

Versorgungsregion Waldviertel mit den Krankenanstaltenstandorten Gmünd, Horn, Waidhofen/ Thaya, Zwettl;

d)

Versorgungsregion Weinviertel mit den Krankenanstaltenstandorten Hollabrunn, Korneuburg, Stockerau, Mistelbach (einschließlich Medizinisches Zentrum Gänserndorf), Hainburg;

e)

Versorgungsregion NÖ Mitte mit den Krankenanstaltenstandorten Tulln, Klosterneuburg, Krems, Lilienfeld, St. Pölten.

(2) Je Versorgungsregion wird einer Krankenanstalt die Funktion der Regionalen Schwerpunktkrankenanstalt zugeordnet. Teilbereiche der Schwerpunktversorgung können auch andere Krankenanstalten der Versorgungsregion zugeordnet werden.

(3) Die zentralen Versorgungsaufgaben für das gesamte Landesgebiet werden einer oder mehreren Regionalen Schwerpunktkrankenanstalten zugeordnet, die damit Landesschwerpunktkrankenanstalten werden.

(4) Die konkreten Zuordnungen der Funktionen und der Versorgungsstufen haben im Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
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