§ 35a NÖ KAG § 35a

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten können zum Zwecke der besseren wirtschaftlichen Führung Kooperationsübereinkommen abschließen.

(2) Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten können sich zum Zwecke der besseren medizinischen Versorgung der Patienten im Rahmen einer verstärkten Kooperation durch Verträge, zu einem Krankenanstaltenverbund zusammenschließen. Die im Rahmen eines Krankenanstaltenverbundes zusammengeschlossenen Krankenanstalten sind jedoch weiterhin selbständige Einrichtungen ihrer Rechtsträger mit eigenen Anstaltsordnungen und Anstaltsleitungen.

(3) Mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft auf eine juristische Person entsteht ein Krankenanstaltenverband. Die Errichtung eines Krankenanstaltenverbandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes erfolgt durch Landesgesetz.

(4) Die bisherigen Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind im Falle der Übertragung ihrer Rechtsträgerschaft auf einen Krankenanstaltenverband hinsichtlich ihrer Trägerleistungen weiterhin wie Rechtsträger zu behandeln.

(5) Besitzen die in einem Krankenanstaltenverband zusammengeschlossenen Krankenanstalten eine gemeinsame Anstaltsleitung und eine Anstaltsordnung, sind sie eine einzige Krankenanstalt.

(6) Die Verträge zur Kooperation gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Verträge gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(7) Ein Rechtsträger von NÖ Fondskrankenanstalten kann bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mit Bewilligung der Landesregierung an mehreren räumlich getrennten Standorten in einer Versorgungsregion als eine einheitliche Krankenanstalt führen, wenn eine gemeinsame Anstaltsleitung bestellt und eine gemeinsame Anstaltsordnung in Kraft gesetzt wird. Als Sitz dieser Krankenanstalt ist jener Ort anzusehen, von dem aus von der Anstaltsleitung überwiegend die Geschäfte geführt werden.

(8) Eine Bewilligung im Sinne des Abs. 7 ist nur zu erteilen, wenn

1.

keine Qualitätsminderung der medizinischen Versorgung der Patienten zu besorgen ist,

2.

diese Organisationsform im Sinne einer zweckmäßigen Wirtschaftsführung gelegen ist und

3.

die Bestimmungen über die Organisation des ärztlichen Dienstes und des Pflegedienstes eingehalten werden.

(9) In einem Bewilligungsbescheid nach Abs. 7 ist der Sitz der einheitlichen Krankenanstalt festzusetzen und auszusprechen, ob der einheitlichen Krankenanstalt das Öffentlichkeitsrecht zukommt. Der Bescheid ist in seinen wesentlichen Teilen in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Auf das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Anstaltsordnung finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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