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(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
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(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(3) Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
(4) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(4a) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, zu beachten und insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
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(6) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
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(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.
(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
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(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
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(3) Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
(4) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
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(4a) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, zu beachten und insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
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(6) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
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(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.