§ 19d NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Es kann auch eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden; bestehen für die Krankenanstalten verschiedene Rechtsträger, so haben diese das Einvernehmen herzustellen. Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.

(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:

1.

den Mitgliedern der Anstaltsleitung

2.

den Abteilungsleitern

3.

einem Vertreter der Sozialversicherung

4.

dem Krankenhaushygieniker und

5.

dem Anstaltsapotheker, dem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4).

Soferne eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet ist, setzt sich diese zusammen aus:

1.

einem ärztlichen Leiter, einem Verwaltungsleiter und einem Leiter des Pflegedienstes einer dieser Krankenanstalten

2.

einem Abteilungsleiter pro medizinischem Bereich einer dieser Krankenanstalten

3.

einem Vertreter der Sozialversicherung

4.

einem Krankenhaushygieniker einer dieser Krankenanstalten

5.

einem Anstaltsapotheker, einem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4) einer dieser Krankenanstalten und

6.

soferne ein zentraler Einkauf eingerichtet wurde, aus einem Vertreter des zentralen Einkaufes.

(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

(3) Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.

(4) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Adaptierung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln

(4a) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, zu beachten und insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

2.

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3.

Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.

(6) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene HeilmittelverzeichnisErstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen berücksichtigt werden.

(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.

(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 06.06.2018 bis 17.11.2020

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Es kann auch eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden; bestehen für die Krankenanstalten verschiedene Rechtsträger, so haben diese das Einvernehmen herzustellen. Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.

(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:

1.

den Mitgliedern der Anstaltsleitung

2.

den Abteilungsleitern

3.

einem Vertreter der Sozialversicherung

4.

dem Krankenhaushygieniker und

5.

dem Anstaltsapotheker, dem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4).

Soferne eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet ist, setzt sich diese zusammen aus:

1.

einem ärztlichen Leiter, einem Verwaltungsleiter und einem Leiter des Pflegedienstes einer dieser Krankenanstalten

2.

einem Abteilungsleiter pro medizinischem Bereich einer dieser Krankenanstalten

3.

einem Vertreter der Sozialversicherung

4.

einem Krankenhaushygieniker einer dieser Krankenanstalten

5.

einem Anstaltsapotheker, einem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4) einer dieser Krankenanstalten und

6.

soferne ein zentraler Einkauf eingerichtet wurde, aus einem Vertreter des zentralen Einkaufes.

(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

1.

es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.

Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

(3) Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.

(4) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Adaptierung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln

(4a) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, zu beachten und insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:

1.

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

2.

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3.

Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.

(6) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene HeilmittelverzeichnisErstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen berücksichtigt werden.

(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.

(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

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