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(1) Durch diese Verordnung werden folgende RechtsakteJe nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Europäischen Union umgesetzt:Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
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(2) Diese Verordnung wurdeLiegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als technische Vorschrift nachdie maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der RichtlinieSchadenswert des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der Kommission mitgeteilt:sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
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(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende RechtsakteJe nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Europäischen Union umgesetzt:Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
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(2) Diese Verordnung wurdeLiegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als technische Vorschrift nachdie maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der RichtlinieSchadenswert des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der Kommission mitgeteilt:sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
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(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.