§ 4 NÖ JG Privatinitiativen für gefährdete junge Menschen

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert Privatinitiativen und Selbsthilfegruppen, die sich gefährdeter junger Menschen annehmen (z. B. soziale, kriminelle Gefährdung, Gefährdung durch Drogen und anderes mehr).

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Organisationen, aber auch nicht organisierte Gruppen, die sich die Hilfe für gefährdete junge Menschen auch außerhalb der Vollziehung der Jugendwohlfahrt zur Aufgabe gemacht haben.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel alles in Betracht, was dem genannten Ziel der Hilfe für gefährdete junge Menschen dienlich sein kann.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen, soweit sie vereinsmäßig organisiert sind, nachweisen, dass die Hilfe für gefährdete junge Menschen Vereinszweck ist. Soweit sie nicht vereinsmäßig organisiert sind, müssen sie in anderer geeigneter Weise die Sicherstellung dieses Zweckes glaubhaft machen. Im letzteren Fall sind auch eine oder mehrere Personen zu nennen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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