§ 2 NÖ JG Partizipation

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Gemeinden sollen junge Menschen über Planungsvorhaben und Projekte der Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, in ortsüblicher und altersentsprechender Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen, um so die Mitgestaltung und Mitbestimmung in allen sie betreffenden Lebensbereichen zu gewährleisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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