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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600–0, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 8a und § 8c, sowie die § 8a und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600–0, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 8a und § 8c, sowie die § 8a und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.