§ 9 NÖ HK 1978 Anerkennung als heilklimatische Kurorte oder Luftkurorte

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Gebiet ist als heilklimatischer Kurort anzuerkennen, wenn

a)

es natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannt und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweist, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren;

ferner

4.

das Fehlen ungünstig wirkender Klimafaktoren (wie häufige Nebelbildung, übermäßig hohe Abkühlungsgröße, mehr oder weniger gleichmäßige Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, so daß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen);

b)

es eine Klimastation mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlungsgröße und Niederschlag besitzt, und Staubgehalt und Verunreinigung der Luft wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft wurden;

c)

entsprechende Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten vorhanden sind;

d)

es eine möglichst lärmfreie Lage hat und in der Nähe keine Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;

e)

die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 lit. c und d vorliegen.

(2) Als Luftkurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn

a)

es ortsgebundene klimatische Faktoren aufweist, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Hiezu gehören: ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und eine solche Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten;

b)

entsprechende Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten vorhanden sind;

c)

es eine möglichst lärmfreie Lage hat und in der Nähe keine Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;

d)

es eine örtliche Klimastation mit Registriergeräten für Sonnenscheindauer, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag besitzt und Staubgehalt und Verunreinigung der Luft wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft wurden;

e)

die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 lit. c und d vorliegen.

(3) Im Verfahren zur Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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