(1) In den Kurorten sind alle das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht Organe der Gemeinden zuständig sind, von Kurkommissionen zu besorgen. Das Hilfsorgan der Kurkommission ist die Kurverwaltung.
(2) Der Kurkommission obliegt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
a) | die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten; | |||||||||
b) | Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten; | |||||||||
c) | auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen; | |||||||||
d) | die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben; | |||||||||
e) | unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben; | |||||||||
f) | einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurorte angehören, und an die Landesregierung zu erstatten. |
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