§ 10 NÖ HK 1978 Bezeichnung der Kurorte

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 oder 3) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er nach § 9 Abs. 1 als solcher anerkannt wurde;

c)

als Luftkurort, wenn er nach § 9 Abs. 2 als solcher anerkannt wurde;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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