Kurorte sind nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr wie folgt zu bezeichnen:
a) | als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs. 2 oder 3) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er nach § 9 Abs. 1 als solcher anerkannt wurde; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er nach § 9 Abs. 2 als solcher anerkannt wurde; | |||||||||
d) | oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.). |
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