(1) Ein sonstiges natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(2) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation/Liter enthalten.
(3) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.
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