(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV und VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V und VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten einzuholen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung nicht wesentlich geändert haben und sich das Klima des Ortes auch in entscheidenden Punkten nicht verändert hat.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
(5) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Befunde nach Abs. 1 und 2 stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
0 Kommentare zu § 15 NÖ HK 1978