Ein Peloid ist als Heilpeloid anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:
1. | daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist; | |||||||||
2. | daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind; | |||||||||
3. | daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
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