§ 4 NÖ HK 1978 Anerkennung als Heilpeloide

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ein Peloid ist als Heilpeloid anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

1.

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;

2.

daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind;

3.

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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