(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist; | |||||||||
b) | das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist; | |||||||||
c) | sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern, bei der Versandbereitmachung oder beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern; | |||||||||
d) | die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind. |
(3) Das Verfahren ist auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens einzuleiten. Dem Antrage sind Gutachten von den nach § 15 Abs. 4 zugelassenen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten zum Nachweis der unter Abs. 2 lit.b bis d angeführten Voraussetzungen anzuschließen.
(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt, können als “natürlich abgefüllte Heilwässer” bezeichnet werden.
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