Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw. in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens (Markennamen), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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