§ 3 NÖ HK 1978 Anerkennung als Heilquelle

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eine Quelle ist als Heilquelle anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält;

3.

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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