§ 11 NÖ HK 1978

NÖ HK 1978 - NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen Bescheid.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen ist zu erteilen, wenn

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt wurde oder der Nachweis des Vorliegens klimatischer Faktoren (§ 9 Abs. 1 lit.a oder § 9 Abs. 2 lit.a) erbracht wurde;

b)

das Eigentum oder sonstige Rechte des Bewerbers zur Benützung der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, insbesondere ein Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer über eine fachspezifische Ausbildung in der Dauer von zumindest 2 Wochen, gewährleistet wird;

f)

während der Anwendungszeiten der Kurtherapie ärztliche Hilfe jederzeit in ausreichendem Maße erreichbar ist;

g)

außerhalb der Anwendungszeiten der Kurtherapie bei stationären Kuranstalten Erste Hilfe Maßnahmen durch fachlich qualifizierte Personen gewährleistet sind; als fachlich qualifiziert gelten Personen, die einen Erste Hilfe Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und einen Sanitätsgrundkurs im Ausmaß von 40 Stunden absolviert haben;

h)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig und entscheidungsfähig ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, vorliegen und er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;

i)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie die Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe nachgewiesen wird;

j)

das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Therapiepersonal mit der erforderlichen Berufsberechtigung in Hinblick auf den Anstaltszweck und Anstaltsumfang der Kuranstalt oder Kureinrichtung nachgewiesen wird.

k)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 und 9 entsprechen;

l)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 13) keine Bedenken bestehen.

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen (Abs. 2 lit.d) zu ersehen sind.

(4) Im Bewilligungsverfahren ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.

(5) In der Bewilligung nach Abs. 1 sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Kurbetriebes erforderlich sind. Dem Bewilligungsbescheid ist als Bestandteil des Bescheides je eine Ausfertigung eines Planes und einer Betriebsbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sperre von Kuranstalten oder Kureinrichtungen zu verfügen, wenn diese ohne die im Abs. 1 oder 8 vorgeschriebene Bewilligung, entgegen den Bestimmungen des § 12, entgegen den Bestimmungen der Anstaltsordnung oder ohne eine solche oder unter Mißachtung der nach Abs. 5 festgesetzten Bedingungen und Auflagen betrieben werden. Im letzteren Falle ist dem Rechtsträger vor Verhängung der Sperre eine für den Kurbetrieb angemessene Frist zur Behebung der Mängel unter Androhung der Sperre einzuräumen. .

(7) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.

(8) Wesentliche räumliche Änderungen oder wesentliche Änderungen der Kapazität von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, wie insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.

(9) (entfällt)

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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