(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 4, bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung.
(2) Eine Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) | die Anerkennung im Sinne der §§ 2 bis 5 vorliegt; | |||||||||
b) | die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird; | |||||||||
c) | bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Z 2 vorhanden ist; bei Bade-Säuerlingen genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers; | |||||||||
d) | ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. Ein solcher Entzug von Wasserinhaltsstoffen ist bei jeder Angabe der Wasserzusammensetzung und des Inhaltes ausdrücklich zu vermerken (z. B. entschwefelt, entfluorisiert, enteisent, Radium vermindert). |
(3) Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten. Er hat die im Abs. 2 unter lit. b, c und d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkte der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
0 Kommentare zu § 6 NÖ HK 1978