Ziel des Gesetzes ist
1. | primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; | |||||||||
2. | sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; | |||||||||
3. | die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen. |
Dieses Gesetz gilt für Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an
1. | land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngebäuden und Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke; | |||||||||
2. | allen Grundstücken sowie an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wie Wohnungen, wenn ausländische Personen Rechte erwerben. |
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. | Land- und forstwirtschaftliches Grundstück: | |||||||||
ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist. | ||||||||||
Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend. | ||||||||||
Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. | ||||||||||
Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist. | ||||||||||
2. | Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb): | |||||||||
a) | wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder | |||||||||
b) | wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und | |||||||||
- | diese Absicht durch ausreichende Gründe und | |||||||||
- | aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt. | |||||||||
3. | Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: | |||||||||
jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. | ||||||||||
4. | Interessent oder Interessentin ist bzw. sind: | |||||||||
a) | wer als bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des § 3 Z 2 bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1); | |||||||||
b) | mehrere bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des § 3 Z 2, die gemeinsam bereit sind (Interessentengemeinschaft), anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage sind, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1); | |||||||||
c) | der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn sie bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen und sich verpflichtet, alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb von fünf Jahren an bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen weiterzugeben (§ 1 Z 1). 5. Wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz: | |||||||||
Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht. | ||||||||||
6. | Ausländische Personen: | |||||||||
a) | natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; | |||||||||
b) | juristische Personen, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) sich überwiegend in ausländischem Besitz befinden; | |||||||||
c) | eingetragene Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet; | |||||||||
d) | Vereine, deren Mitglieder in der Mehrheit ausländische Personen sind, oder | |||||||||
e) | Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend ausländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend ausländischen Personen obliegt. |
(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.
(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn
1. | Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird; | |||||||||
2. | das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- oder Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten oder agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat; | |||||||||
3. | durch das Rechtsgeschäft Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird; | |||||||||
4. | das land- und forstwirtschaftliche Grundstück | |||||||||
a) | für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder | |||||||||
b) | für öffentliche Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen, Seilbahnen und dgl.) oder | |||||||||
c) | für die Errichtung von Kraftwerksbauten, elektrischer Anlagen oder Leitungen oder für die Errichtung von Anlagen zur Versorgung mit Erd- oder Leuchtgas oder zur Weiterleitung dieser Produkte | |||||||||
benötigt wird und dies von einer nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde bestätigt wird; | ||||||||||
5. | das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits abgeschlossen wird; | |||||||||
6. | das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird; | |||||||||
7. | in Fällen der Übertragung des Eigentumsrechts das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
- | 3.000 m² oder | |||||||||
- | 1.000 m² bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen, | |||||||||
nicht übersteigt. | ||||||||||
Diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen; | ||||||||||
8. | in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt. | |||||||||
9. | die Agrarbehörde | |||||||||
a) | Rechte gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, zugeteilt hat; | |||||||||
b) | gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. |
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
1. | zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder | |||||||||
2. | zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen. | |||||||||
3. | (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2019). |
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. | der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; | |||||||||
2. | das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; | |||||||||
3. | Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder | |||||||||
4. | die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. |
(1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften
1. | Bruck an der Leitha | |||||||||
2. | Hollabrunn | |||||||||
3. | Melk | |||||||||
4. | Lilienfeld und | |||||||||
5. | Waidhofen an der Thaya | |||||||||
wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz. |
(2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. | Bezirkshauptmannschaft Baden | |||||||||
2. | Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha | |||||||||
3. | Bezirkshauptmannschaft Mödling | |||||||||
4. | Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen | |||||||||
5. | Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt | |||||||||
6. | Statutarstadt Wiener Neustadt |
(3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:
1. | Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf | |||||||||
2. | Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn | |||||||||
3. | Bezirkshauptmannschaft Korneuburg | |||||||||
4. | Bezirkshauptmannschaft Mistelbach |
(4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. | Bezirkshauptmannschaft Amstetten | |||||||||
2. | Bezirkshauptmannschaft Melk | |||||||||
3. | Bezirkshauptmannschaft Scheibbs | |||||||||
4. | Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs |
(5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. | Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld | |||||||||
2. | Bezirkshauptmannschaft St. Pölten | |||||||||
3. | Statutarstadt St. Pölten |
4. Bezirkshauptmannschaft Tulln(6) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. | Bezirkshauptmannschaft Gmünd | |||||||||
2. | Bezirkshauptmannschaft Horn | |||||||||
3. | Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau | |||||||||
4. | Statutarstadt Krems an der Donau | |||||||||
5. | Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya | |||||||||
6. | Bezirkshauptmannschaft Zwettl |
(7) Liegt die vertragsgegenständliche Liegenschaft in zwei oder mehreren Sprengeln, so richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Sprengel sich die Liegenschaft ihrer katastralen Fläche nach zum Großteil im Landesgebiet befindet.
(8) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshauptmann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus zwei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft. Der oder die Vorsitzende können auch gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die über einschlägige land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse verfügen.
(3) Den fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(5) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein Rechtsgeschäft über ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück zugrunde liegt, das zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist und liegt dafür eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vor, hat das Landesverwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Niederösterreich einzuholen.
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.
(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. | die Urkunde über das Rechtsgeschäft; | |||||||||
2. | Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; | |||||||||
3. | Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; | |||||||||
4. | Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und | |||||||||
5. | Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin. |
(4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. | Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin; | |||||||||
2. | Grundstücksnummer; | |||||||||
3. | Katastralgemeinde; | |||||||||
4. | Flächenausmaß; | |||||||||
5. | kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. | |||||||||
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z1) zu übermitteln. |
(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
(4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.
(7) Die Bezirksbauernkammer hat
1. | im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; | |||||||||
2. | im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist | |||||||||
a) | alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und | |||||||||
b) | eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. |
(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.
(9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
(10) Die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.
(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen gelten nicht für
1. | Staatsangehörige, die aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und | |||||||||
2. | juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen oder Fonds in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, in Ausübung des freien Dienstverkehrs oder in Ausübung der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit sie sich auf eine im EG-Vertrag oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) genannten Freiheiten berufen, und sie diesen Umstand gegenüber dem Grundbuchsgericht eidesstattlich erklären, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist. Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. |
Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung des Völker- und Gemeinschaftsrechtes mit Verordnung jene Staaten anführen, deren Angehörige österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt sind und deren Rechtserwerbe nicht unter die Bestimmungen des 4. Abschnittes fallen.
(1) Unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische Personen zum Gegenstand haben:
1. | Eigentumsrecht; | |||||||||
2. | Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberechtigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten; | |||||||||
3. | Baurecht oder Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das Eigentum an diesem zu übertragen. |
(2) Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn
1. | das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist; | |||||||||
2. | das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen; | |||||||||
3. | das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird; | |||||||||
4. | Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird. |
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn
1. | staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, | |||||||||
2. | der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z 6 lit.a) | |||||||||
a) | nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | |||||||||
b) | nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und | |||||||||
3. a) | am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht oder | |||||||||
b) | der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat. |
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsschluss bei der Landesregierung schriftlich um Genehmigung ansuchen. Für Ansuchen vor Errichtung einer Urkunde gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Behörde ist die Urkunde über das Rechtsgeschäft zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z 3 erforderlich ist.
(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:
1. | die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft; | |||||||||
2. | die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden; | |||||||||
3. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.
(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch die rechtskräftige Genehmigung angeschlossen ist. Der Umstand, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, ist durch eine rechtskräftige Entscheidung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht zu erbringen, wenn das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
(2) Ist der Erwerber oder die Erwerberin eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft, ein Verein, eine Stiftung oder ein Fonds, und handelt es sich dabei nicht um eine ausländische Person im Sinne des § 3 Z 6, so haben deren statutengemäß zur Vertretung nach außen berufene Organe dem Grundbuchsgericht eine eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, sofern eine solche gleichwertige Erklärung nicht schon in der Vertragsurkunde enthalten ist.
(3) Für die eidesstattliche Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Eintragung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt wurde, hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid ein Verfahren einzuleiten, in dem geprüft wird, ob die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft vorliegt. Gleichzeitig hat sie den Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin aufzufordern, binnen vier Wochen den Antrag auf Genehmigung des Rechtserwerbes einzubringen.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die nach dem Zeitpunkt der Anmerkung bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen, wenn
1. | einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt wird oder | |||||||||
2. | der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin den Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht eingebracht hat. |
(5) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder endet ein Verfahren nach Abs. 1 und 2 dahingehend, dass eine Genehmigungspflicht nicht gegeben ist, hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen; das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung nach Abs. 2 von Amts wegen zu löschen.
(1) Wird eine Eintragung ins Grundbuch nach § 27 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach einer Anmerkung nach § 27 Abs. 2, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Unterlassung der fristgerechten Antragstellung gemäß § 25 rechtsunwirksam, darf der Veräußerer oder die Veräußerin die Rückabwicklung dem Erwerber oder der Erwerberin gegenüber verweigern, wenn er oder sie weder wusste noch wissen musste, dass der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorgelegen sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Rechtsvorganges nach § 27 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer oder die Veräußerin, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde oder einer der Vertragsparteien vom Exekutionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung, RGBl.Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers oder der Veräußerin nach Abs. 2 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers oder der Erwerberin.
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken gemäß § 3 Z 1 bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Bezirksbauernkammer zuzustellen. Die Bezirksbauernkammer ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden. Die Bezirksbauernkammer ist auch vom Ergebnis der Schätzung zu verständigen. Die Erteilung des Zuschlages ist der Grundverkehrsbehörde zuzustellen.
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst bei Vorliegen der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. Der oder die Meistbietende ist aufzufordern, binnen vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass der Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid nicht zu, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens an das Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine erneute Versteigerung (§ 31) erforderlich, weil der oder die Meistbietende der ersten Versteigerung die Anträge nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
(2) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
(3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(1) Vor der Verständigung des Erstehers oder der Ersteherin von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter oder die Überbieterin aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht oder die erforderliche Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Rechtsübertragung an den Überbieter oder die Überbieterin keiner Genehmigung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid der Behörde nicht zu, hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der in Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
Für das Verfahren der Grundverkehrsbehörden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sinngemäß. Für die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 finden jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 4 keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Landesregierung darf bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zuständigen ordentlichen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist.
(2) Die Erhebung der Klage ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörde darf die Genehmigung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere darf sie vorschreiben, dass der Erwerber oder die Erwerberin innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage darf eine Kaution vorgeschrieben werden.
(2) Die Behörde darf eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für den Verpflichteten oder die Verpflichtete aufgrund von Umständen, die ohne sein oder ihr Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Zur Feststellung, ob die Bedingung oder die Auflage erfüllt oder ob die Erklärung eingehalten wurde, hat der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin auf Verlangen Auskunft zu geben.
(4) Eine Kaution ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers oder der Erwerberin in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 20 % des vereinbarten Entgeltes oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 75.000 Euro zu bemessen.
(5) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Geldinstitutes oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
(6) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin die Auflage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Die Behörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder aufgehoben wird.
(7) Die aus einer Genehmigung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Zulassungsbewilligung erwachsenen Pflichten des Erwerbers oder der Erwerberin gehen auf die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen über.
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin hat für die Durchführung der Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen. Umfasst der Gegenstand des Rechtsgeschäftes auch Grundstücke, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegen, hat die Gegenleistung bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe insoweit außer Betracht zu bleiben, als sie dem Wert dieser Grundstücke entspricht.
(2) Eine Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten,
1. | wenn eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, oder gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, ergangen ist; | |||||||||
2. | wenn ein nach dem NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, anerkannter Siedlungsträger ein Grundstück erwirbt, das unmittelbar zur Gänze oder überwiegend der Erreichung eines Siedlungszweckes dient; | |||||||||
3. | für Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 1. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; | |||||||||
2. | im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; | |||||||||
3. | Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; | |||||||||
4. | ein Grundstück nutzt bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; | |||||||||
5. | die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (§ 36) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt. |
(2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Ausländergrundverkehrskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
(3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden.
Auf Rechtsgeschäfte, | ||||||||||
- | die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden und | |||||||||
- | hinsichtlich derer im nach § 40 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist, | |||||||||
ist die Grundverkehrsbehörde nach § 7 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 zuständig. |
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:
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