§ 19 NÖ GVG 2007 Genehmigungsvoraussetzungen

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn

1.

staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,

2.

der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z 6 lit.a)

a)

nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

b)

nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und

3. a)

am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht oder

b)

der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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