Die Behörde darf einem Rechtserwerb durch ausländische Personen die Genehmigung nur erteilen, wenn
1. | staatspolitische oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, | |||||||||
2. | der Erwerber oder die Erwerberin (§ 3 Z 6 lit.a) | |||||||||
a) | nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, | |||||||||
b) | nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und | |||||||||
3. a) | am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches bzw. wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht oder | |||||||||
b) | der Erwerber oder die Erwerberin seit mindestens zehn Jahren in Österreich einen Hauptwohnsitz hat. |
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