§ 4 NÖ GVG 2007 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.

(2) Andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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