§ 18 NÖ GVG 2007 Ausnahmen

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 17, wenn

1.

das Rechtsgeschäft mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern als gemeinsame Erwerber abgeschlossen wird und einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 15 gleichgestellt ist;

2.

das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach mindestens 10-jähriger Ehe oder eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abgeschlossen wird; beruht die Verwandtschaft auf Adoption, muss sie seit mehr als zehn Jahren bestehen;

3.

das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird;

4.

Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird.

(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ GVG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ GVG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ GVG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ GVG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ GVG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 NÖ GVG 2007
§ 19 NÖ GVG 2007