(1) Unter Lebenden geschlossene Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie folgende Rechtserwerbe durch ausländische Personen zum Gegenstand haben:
1. | Eigentumsrecht; | |||||||||
2. | Fruchtgenussrecht, Gebrauchsrecht, Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die dem Benützer oder der Benützerin eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung einräumt, wie einem Eigentümer oder einer Eigentümerin oder einem Dienstbarkeitsberechtigten oder einer Dienstbarkeitsberechtigten; | |||||||||
3. | Baurecht oder Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, oder das Eigentum an diesem zu übertragen. |
(2) Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).
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