§ 24 NÖ GVG 2007 Verfahrensdauer

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026

Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 NÖ GVG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NÖ GVG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 NÖ GVG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 NÖ GVG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 NÖ GVG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GVG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 NÖ GVG 2007
§ 25 NÖ GVG 2007