Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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