§ 9 NÖ GVG 2007 Grundverkehrsbehördliche Ortsvertretung

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.

(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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