Ziel des Gesetzes ist
1. | primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; | |||||||||
2. | sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; | |||||||||
3. | die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen. |
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