(1) Genehmigungsfrei ist ein Rechtsgeschäft nach § 4, wenn
1. | Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird; | |||||||||
2. | das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- oder Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten oder agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat; | |||||||||
3. | durch das Rechtsgeschäft Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird; | |||||||||
4. | das land- und forstwirtschaftliche Grundstück | |||||||||
a) | für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder | |||||||||
b) | für öffentliche Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen, Seilbahnen und dgl.) oder | |||||||||
c) | für die Errichtung von Kraftwerksbauten, elektrischer Anlagen oder Leitungen oder für die Errichtung von Anlagen zur Versorgung mit Erd- oder Leuchtgas oder zur Weiterleitung dieser Produkte | |||||||||
benötigt wird und dies von einer nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde bestätigt wird; | ||||||||||
5. | das Rechtsgeschäft zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder mit Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits abgeschlossen wird; | |||||||||
6. | das Rechtsgeschäft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse abgeschlossen wird; | |||||||||
7. | in Fällen der Übertragung des Eigentumsrechts das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
- | 3.000 m² oder | |||||||||
- | 1.000 m² bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen, | |||||||||
nicht übersteigt. | ||||||||||
Diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen; | ||||||||||
8. | in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt. | |||||||||
9. | die Agrarbehörde | |||||||||
a) | Rechte gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, zugeteilt hat; | |||||||||
b) | gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. |
(2) Verboten sind Umgehungshandlungen zur Erschleichung von den in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbeständen.
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