(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Anträge gemäß §§ 10, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; | |||||||||
2. | im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; | |||||||||
3. | Umgehungshandlungen nach den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; | |||||||||
4. | ein Grundstück nutzt bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; | |||||||||
5. | die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (§ 36) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt. |
(2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Abs. 1 Z 1 mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Grundverkehrsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(5) Werden durch die vorzeitige Nutzung Grundverkehrsinteressen verletzt, hat die Grundverkehrsbehörde gegenüber dem Erwerber oder der Erwerberin, ungeachtet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, mit Bescheid ein Nutzungsverbot auszusprechen.
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