(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:
1. | die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft; | |||||||||
2. | die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden; | |||||||||
3. | die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
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