§ 23 NÖ GVG 2007 Verfahren vor der Landesregierung

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:

1.

die Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;

2.

die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;

3.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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