§ 14 NÖ GVG 2007 Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt

NÖ GVG 2007 - NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.

(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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