(1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt.
(2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
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