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(1) Personen bezogenePersonenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, diewenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind |
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
1. | den | |||||||||
2. | den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und | |||||||||
3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Personen bezogenePersonenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, diewenn sie
1. | für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, | |||||||||
2. |
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3. | der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind |
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
1. | den | |||||||||
2. | den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und | |||||||||
3. ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.