§ 97 NÖ GO 1973 Gelöbnis

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 98 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Das Gelöbnis lautet:

“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ....... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

(3) Der Altersvorsitzende muß das Gelöbnis als erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.

(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darf der Betreffende der Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.

(5) Ein gewählter Bewerber darf nur in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muß er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.

In Kraft seit 10.08.2017 bis 31.12.9999
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