§ 90 NÖ GO 1973 Genehmigungspflicht

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
    1. 1.Ziffer einsDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
    3. 3.Ziffer 3die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).
  2. (2)Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Absatz eins, aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
  4. (4)Absatz 4Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
    1. 1.Ziffer einsDie Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden;
    2. 2.Ziffer 2Darlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird;
    3. 3.Ziffer 3die Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach Z 2;die Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche von Darlehen nach Z 2 sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Z 1 und 2;die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche von Darlehen nach Ziffer 2, sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Ziffer eins und 2;
    5. 5.Ziffer 5Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Z 2 dienen;Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Ziffer 2, dienen;
    6. 6.Ziffer 6Darlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;
    7. 7.Ziffer 7Darlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;
    8. 8.Ziffer 8Haftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, im satzungsgemäßen Ausmaß;
    9. 9.Ziffer 9Darlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben für die die Gemeinde Mittel zur Unterstützung von kommunalen Investitionen seitens des Bundes erhält, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag, den der Bund der Gemeinde zur Verfügung stellt;
    11. 11.Ziffer 11Veränderungen bestehender Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des § 69d Abs. 3.Veränderungen bestehender Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des Paragraph 69 d, Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 1 mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;die Maßnahme nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;
    4. 4.Ziffer 4die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 2 und Z 3 mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.die Maßnahme nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.
  6. (6)Absatz 6Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, ist auch zu berücksichtigen,
    • -Strichaufzählungob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder
    • -Strichaufzählungob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist oder
    • -Strichaufzählungob die Maßnahme im Interesse eines überregionalen Investitionsprogrammes des Landes oder des Bundes (z. B. des KIG 2020) gelegen ist
    und hat die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 Z 3 glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.und hat die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
In Kraft seit 08.01.2025 bis 31.12.9999
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