§ 107 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur Besetzung

a)

der Ausschußmitglieder und

b)

der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß vertreten sind.

Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.

(2) Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und Vorsitzendenstellvertreterstellen auf die Wahlparteien bleibt die Stelle des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuß vertreten ist.

(3) Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad ausgeschlossen. Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.

(4) Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es aus dem Prüfungsausschuß aus. Das gleiche gilt für ein verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses ausgeschlossenen Personen und deren Ehegatten und deren eingetragene Partner.

(5) Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von den Wahlparteien für die Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führt.

In Kraft seit 05.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GO 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106 NÖ GO 1973
§ 108 NÖ GO 1973