Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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