§ 100 NÖ GO 1973 Annahme der Wahl

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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