(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(2) Folgende von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
1. | der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast; | |||||||||
2. | der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen; | |||||||||
3. | die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert ist; | |||||||||
4. | die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung. |
(3) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 2 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Landesregierung keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.
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