(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während der Funktionsperiode weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen worden sind (§ 98ff).
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde weiterhin im Amt. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch die Auflösung des Gemeinderates insoweit betroffen, als er nur in jenen Angelegenheiten vom Bürgermeister zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.
(4) Legt der Bürgermeister sein Amt nieder, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, findet § 27 Abs. 1 und 2 Anwendung. Ist eine Vertretung nach diesen Bestimmungen nicht möglich, hat die Landesregierung aus ihrem Personalstand einen Beamten zum Regierungskommissär zu bestellen.
(5) Sind so viele Gemeindevorstandsstellen (Stadtratsstellen) erledigt, daß der Gemeindevorstand (Stadtrat) nicht beschlußfähig ist, dann hat die Landesregierung ihn aufzulösen und einen Beirat zu bestellen. Die im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirates namhaft machen, als ihnen vor Auflösung des Gemeinderates Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates ist zum Stellvertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) zu bestimmen. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 3.
(6) Der Regierungskommissär, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Beirates können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden. Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Regierungskommissär, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter, sowie den Beiräten aus Gemeindemitteln zu gewähren ist.
(7) Wird ein die Auflösungsentscheidung aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Wahltag zugestellt, so hat die Behörde das Wahlverfahren ohne unnötigen Aufschub einzustellen. Erfolgt die Zustellung erst nach dem Wahltag, so geht mit dem Ablauf dieses Tages die Zuständigkeit zur Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die aufgelöst gewesenen Organe der Gemeinde über und endet die Funktionsperiode des neugewählten Gemeinderates.
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