(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben. Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Wahl des Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
(3) Bei der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister gleichfalls unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
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