(1) Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes werden aus der Mitte des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der bzw. die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei wird § 99 Abs. 2 und 3 sinngemäß angewendet.
(2) Werden mehrere Vizebürgermeister gewählt und gehört der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei an, muß der zweite Vizebürgermeister aus den Reihen der stimmenzweitstärksten Wahlpartei gewählt werden, soferne diese nicht den ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muß der zweite Vizebürgermeister aus deren Reihen gewählt werden, wenn diese Wahlpartei nicht den ersten Vizebürgermeister stellt.
(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muß sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offengehalten.
(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, daß mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Wahl durchgeführt werden.
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