Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
0 Kommentare zu § 95 NÖ GO 1973