(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
0 Kommentare zu § 91 NÖ GO 1973