(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muß spätestens vier Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muß die erste Sitzung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muß.
(2) Zur ersten Sitzung werden die gewählten Bewerber vom bisherigen Bürgermeister (seinem Stellvertreter) eingeladen. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einladung durch das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates (Altersvorsitzender). Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Wurde die Neuwahl des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung durchgeführt, muß der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gemeindewahlbehörde die Neuwahl durchgeführt hat, den Gemeinderat einberufen.
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates führt bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister der Altersvorsitzende.
(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen, Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür notwendigen Beschlüsse gefaßt werden.
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