§ 90 NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:

1.

Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;

2.

die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;

3.

die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.

(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.

(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:

1.

Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden;

2.

Darlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird;

3.

die Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach Z 2;

4.

die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche von Darlehen nach Z 2 sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Z 1 und 2;

5.

Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Z 2 dienen;

6.

Darlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;

7.

Darlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;

8.

Haftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, im satzungsgemäßen Ausmaß;

9.

Maßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben, für die die Gemeinde Zweckzuschüsse des Bundes nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in Anspruch nimmt, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag nach § 2 Abs. 8 KIG 2020, BGBl. I Nr. 56/2020 sowie Darlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;

10.

Veränderungen bestehender Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des § 69d Abs. 3.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:

1.

die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird;

2.

die Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden;

3.

die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 1 mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;

4.

die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 2 und Z 3 mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.

(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,

-

ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder

-

ob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist oder

-

ob die Maßnahme im Interesse eines überregionalen Investitionsprogrammes des Landes oder des Bundes (z. B. des KIG 2020) gelegen ist

und hat die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 Z 3 glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.

Stand vor dem 30.01.2023

In Kraft vom 16.02.2021 bis 30.01.2023
(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:

1.

Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304, wenn die Baurechtseinräumung zu diesem Zweck ausdrücklicher Vertragsbestandteil ist, sowie hiermit im Zusammenhang stehende Belastungen durch Vorkaufsrechte, Wiederkaufsrechte, Reallasten oder Dienstbarkeiten;

2.

die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;

3.

die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag).

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.

(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.

(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:

1.

Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden;

2.

Darlehen, welche vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder für deren Schuldendienst vom Bund oder vom Land oder von einem dieser Fonds ein Zinsenzuschuss geleistet wird;

3.

die Verpfändungen von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung von Darlehen nach Z 2;

4.

die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche von Darlehen nach Z 2 sowie für zugesicherte Zuwendungen von Rechtsträgern nach Z 1 und 2;

5.

Darlehen, die der Vorfinanzierung von zugesicherten Darlehen gemäß Z 2 dienen;

6.

Darlehen für Hochwasserschutzmaßnahmen für die vom Bund oder Land Investitionszuschüsse gewährt werden;

7.

Darlehen und Haftungen für Projekte in den Bereichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung, wenn der Gemeinderat gleichzeitig die Bedeckung des Schuldendienstes unter Berücksichtigung kostendeckender Gebühren beschließt;

8.

Haftungen für Gemeindeverbände, deren Mitglied die Gemeinde ist, im satzungsgemäßen Ausmaß;

9.

Maßnahmen zur Finanzierung von Vorhaben, für die die Gemeinde Zweckzuschüsse des Bundes nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in Anspruch nimmt, bis zum jeweiligen Gesamthöchstbetrag nach § 2 Abs. 8 KIG 2020, BGBl. I Nr. 56/2020 sowie Darlehen für die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel im Rahmen des von Bund und Land geförderten Breitbandausbaus;

10.

Veränderungen bestehender Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 einschließlich einer allfälligen Verlängerung der Laufzeit im Höchstausmaß des § 69d Abs. 3.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:

1.

die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird;

2.

die Maßnahme nicht im Voranschlag vorgesehen ist und die Folgebelastungen nicht in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt wurden;

3.

die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 1 mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens verbunden wäre. Eine solche ist auch dann nicht gegeben, wenn mit dieser Maßnahme, bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise, Einnahmesteigerungen und wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde verbunden sind;

4.

die Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Z 2 und Z 3 mit einer übermäßigen Verschuldung verbunden wäre. Die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung ist insbesondere nicht gegeben, wenn die Mittelverwendungen durch laufende Mittelaufbringungen aus der operativen Gebarung bedeckt werden können.

(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,

-

ob diese für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung unabdingbar sind oder

-

ob die Maßnahme für die Erfüllung überörtlicher Interessen erforderlich ist oder

-

ob die Maßnahme im Interesse eines überregionalen Investitionsprogrammes des Landes oder des Bundes (z. B. des KIG 2020) gelegen ist

und hat die Gemeinde die zur Gewährleistung des hinzukommenden Schuldendienstes allenfalls erforderlichen Haushaltsmaßnahmen zu setzen. Alle zweckdienlichen Kalkulationen und Unterlagen, die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie behauptete Vorteile im Sinne des Abs. 5 Z 3 glaubhaft machen, sind dem Gemeinderat vorzulegen und sind diese Gründe sowie die erforderlichen Haushaltsmaßnahmen vom Gemeinderat zu beschließen. Die Kalkulationen und Unterlagen sind nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.

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