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(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.
(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
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(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:
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(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
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(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.
(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
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(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn:
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(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,
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(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.