§ 81 NÖ GO 1973 Buchführung

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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