§ 55 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates ersichtlich zu machen.

(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.

In Kraft seit 16.02.2021 bis 31.12.9999
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