Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsZu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3)Absatz 3Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt.
(4)Absatz 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5)Absatz 5Alle Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.
(6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 35/2021)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 26.01.2026
0 Kommentare zu § 51 NÖ GO 1973
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 NÖ GO 1973