§ 51 NÖ GO 1973

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt. Die Abstimmung ist namentlich mit Stimmzettel durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es ein Drittel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates verlangt.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Alle Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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