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(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der BeschlußBeschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde ersichtlich zu machen.
(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der BeschlußBeschluss des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde ersichtlich zu machen.
(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.