§ 62 NÖ GO 1973 Vollstreckung

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende Geldleistungen auf Grund von Entscheidungen der Abgabenbehörden hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Entscheidungen der Behörden hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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