§ 52 NÖ GO 1973 Aufhebung von Beschlüssen

NÖ GO 1973 - NÖ Gemeindeordnung 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Beschlüsse des Gemeinderates, die in einer Sitzung gefaßt wurden,

a)

die nicht ordnungsgemäß gemäß § 45 Abs. 3 einberufen wurde oder

b)

ohne daß ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des Gemeinderates gemäß § 46 aufgenommen wurde oder

c)

bei der ein gemäß § 50 befangenes Mitglied des Gemeinderates an der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre,

sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser gemäß § 92 aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 NÖ GO 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 NÖ GO 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 NÖ GO 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 NÖ GO 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 NÖ GO 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 NÖ GO 1973
§ 53 NÖ GO 1973