Beschlüsse des Gemeinderates, die in einer Sitzung gefaßt wurden,
a) | die nicht ordnungsgemäß gemäß § 45 Abs. 3 einberufen wurde oder | |||||||||
b) | ohne daß ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des Gemeinderates gemäß § 46 aufgenommen wurde oder | |||||||||
c) | bei der ein gemäß § 50 befangenes Mitglied des Gemeinderates an der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre, | |||||||||
sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser gemäß § 92 aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig. |
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