(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. | gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), | |||||||||
2. | gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat | |||||||||
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig. |
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
1. | gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat), | |||||||||
2. | gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat. | |||||||||
Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig. |
(3) (entfällt)
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